Breitensport in Velbert:
Sportverein Nordrath e.V.
Frauengymnastik


Die Satzung des Sportverein Nordrath e.V.
lt. Mitgliederversammlung vom 21.03.2018

1     Name und Sitz
2     Zweck des Vereins
3     Mitgliedschaft
4     Erwerb der Mitgliedschaft
5     Rechte und Pflichten
6     Beiträge
7     Beendigung der Mitgliedschaft
8     Ehrungen
9     Organe des Vereins
10    Mitgliederversammlung
11    Ordnung für die Durchführung der Mitgliederversammlung
12    Vorstand
13    Jugend des Vereins
14    Kassenprüfung
15    Abteilungen
16    Organisation
17    Anfallberechtigung
18    sonstige Bestimmungen
19    Gültigkeit

Bei den in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen wurde aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form des Hauptwortes (generisches Maskulinum) verwendet. Alle Funktionen stehen selbstverständlich Frauen und Männern in gleicher Weise offen.


1            Name und Sitz

1.1        Der am 21.04.1969 in Velbert-Neviges (Nordrath) gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Nordrath“
1.2        Der Verein hat seinen Sitz in Velbert-Neviges.
1.3        Er ist mit der Nummer 638 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Velbert eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
1.4        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.5        Die Vereinsfarben sind rot-weiß und zusammen mit dem Vereinslogo bzw. dem Vereinsnamen bei allen Aktivitäten mit Außenwirkung zu verwenden.


2            Zweck des Vereins

2.1        Der Verein dient der Förderung des Sports. Zu diesem Zweck betreibt er den Breiten- und Leistungssport sowie die Körpererziehung von Kindern und Jugendlichen durch sportliche Betätigung. Die Förderung erfolgt im Rahmen von Trainingseinheiten und Sportkursen sowie der Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen.
2.2        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3        Die Mitgliedsbeiträge, etwaige Spenden und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, auch um Falle des Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins, keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5        Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sowie Einschränkungen aufgrund der Herkunft sind ausgeschlossen.


3            Mitgliedschaft

3.1        Ordentliche Mitglieder - Erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht
3.2        Jugendliche Mitglieder - Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche genießen in der Mitgliederversammlung aktives Wahlrecht. Innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (bis 18 Jahre) haben sie aktives und passives Wahlrecht.
3.3        Schüler - Mitglieder im Alter von 7 - 15 Jahren; auf der Mitgliederversammlung werden sie von ihren Erziehungsberechtigten vertreten. Innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (bis 18 Jahre) haben sie aktives und passives Wahlrecht.
3.4        Kinder - Mitglieder bis 6 Jahren werden auf der Mitgliederversammlung von ihren Erziehungsberechtigten vertreten. Innerhalb der Jugendvertretung haben sie aktives Wahlrecht.
3.5        Ehrenmitglieder - Mitglieder (aber auch Nichtmitglieder) die besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
3.6        Außerordentliche Mitglieder - befristete Mitgliedschaften aus Sportkursen, gemeinnützige Organisationen.
3.7        Passive Mitglieder - ordentliche Mitglieder ohne aktive, sportliche Beteiligung am Vereinsgeschehen mit aktivem und passivem Wahlrecht.


4            Erwerb der Mitgliedschaft

4.1        Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Vorstand oder Abteilungsleiter auf schriftlichem Aufnahmeantrag unter Angabe seiner Personalien und Anschrift. Für Antragsteller unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.2        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, er ist verpflichtet, etwaige Gründe für die Ablehnung anzugeben.
4.3        Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
4.4        Mit der Aufnahme des Mitgliedes nach Entrichtung der Aufnahmegebühr und des anteiligen Jahresbeitrages ist das Mitglied nicht nur an die bestehende Vereinssatzung gebunden, sondern es gelten auch alle vor seinem Eintritt ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse, alle geschaffenen Rechte und Pflichten.
4.5        Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes und der Fachverbände, denen der Verein selbst oder seine Abteilungen als Mitglied angehören, an.


5            Rechte und Pflichten

5.1        Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins bzw. seiner Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit keine Kapazitätsgrenzen überschritten werden. Die Mitglieder haben ferner das Recht, Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, sowie die Vereinsnadel zu tragen.
5.2        In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein seit mindestens drei Monaten angehören.
5.3        Die Mitglieder können ihre Rechte persönlich und schriftlich geltend machen.
5.4        Die Mitglieder haben die Pflicht den Verein in seinen Bestrebungen und der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen, die Beiträge pünktlich zu entrichten.


6                        Beiträge

6.1        Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen
6.2        Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und die Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6.3        Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bzw. die Zahlungsweise ist jährlich. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig und wird durch Lastschrift eingezogen. Für Beiträge, die angemahnt werden müssen oder für eine andere Zahlungsweise kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.
6.4        Der Vorstand kann in begründeten Härtefällen Ermäßigungen oder Erlass der Beiträge sowie Änderung der Zahlungsfristen vereinbaren.
6.5        Ehrenmitglieder, Mitglieder mit 50-jähriger Mitgliedschaft und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
6.6        Bei Eintritt innerhalb eines Geschäftsjahres wird der anteilige Jahresbeitrag berechnet.
6.7        Eine Beitragsänderung wird erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam.
6.8        Die Abteilungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge erheben. Einführung oder Änderung bedürfen der Zustimmung des Vorstands.


7            Beendigung der Mitgliedschaft

7.1        Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Austrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand zum Jahresende bei einer Kündigungsfrist von einem Monat eingereicht werden muss.
7.2        Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
7.3        Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied länger als zwölf Monate mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist.
7.4        Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann nur durch Beschluss des Vorstands erfolgen:
7.4.1     bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des LSB bzw. der Fachverbände, dem der Verein oder eine seiner Abteilungen als Mitglied angehören.
7.4.2     bei unehrenhaftem Verhalten eines Mitglieds oder wenn das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen in erheblichem Maß beeinträchtigt/beschädigt wird.
7.4.3     Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der  Betroffene kann aus einem solchen Ausschluss keinerlei Ansprüche zum Nachteil des Vereins oder seiner Organe geltend machen. Von der Mitteilung des Ausschlusses an ruhen alle Rechte und Funktionen des Betroffenen.
7.5        Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlischt beim Ausscheiden ihr Amt. Vereinseigentum und Vereinsunterlagen sind unaufgefordert dem Nachfolger oder der Vereinsgeschäftsstelle zu übergeben. Entlastung kann erst durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgen.


8                        Ehrungen

8.1        Mitglieder mit 25-jähriger Mitgliedschaft werden durch Verleihung der silbernen Vereinsnadel geehrt.
8.2        Mitglieder mit 50-jähriger Mitgliedschaft werden durch Verleihung der goldenen Vereinsnadel geehrt.
8.3        Mitglieder, die sich durch langjährige Tätigkeit um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können
8.3.1     auf Vorstandbeschluss durch die Verleihung der silbernen oder goldenen Vereinsnadel geehrt werden
8.3.2     auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
8.4        Ebenso können Nichtmitglieder geehrt werden.
8.5        Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme im Vorstand erhalten.


9            Organe des Vereins

9.1        Organe des Vereins sind:
9.1.1     die Mitgliederversammlung
9.1.2     der Vorstand


10          Mitgliederversammlung

10.1      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
10.2      Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per Post, in der lokalen Tageszeitung und im Aushang
10.3      Jedem mindestens sechzehnjährigem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10.4      Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
10.5      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.6      Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über Satzungsänderungen ist mit Dreiviertelmehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
10.7      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
10.8      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
10.8.01 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
10.8.02 Feststellung der Jahresrechnung
10.8.03 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
10.8.04 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
10.8.05 Entlastung des Vorstandes
10.8.06 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
10.8.07 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
10.8.08 Wahl des Vorstandes
10.8.09 Wahl der Kassenprüfer
10.8.10 Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen
10.8.11 Enthebung der Mitglieder des Vorstandes von ihren Ämtern
10.8.12 Genehmigung des Haushaltplanes
10.8.13 Festsetzung der Beiträge und der Zahlungsweise
10.8.14 Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
10.8.15  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung des Stimmrechtes im Vorstand an Ehrenmitgliedern.


11          Ordnung für die Durchführung der Mitgliederversammlung

11.01     Die Hauptversammlung wird zu Beginn jeden Jahres durch den Vorstand einberufen.
11.02     Die schriftliche Einladung muss zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei den Mitgliedern eingegangen sein.
11.03     Anträge sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
11.04     Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nach Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.
11.05     Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vereinsvorsitzenden einberufen werden.
11.06     Sie muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einberufen werden.
11.07     Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich erfolgen.
11.08     Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Hauptversammlung.
11.09     Für die Wahl des 1.Vorsitzenden wird ein Versammlungsleiter gewählt.
11.10     Nach erfolgter Wahl führt der neu gewählte 1. Vorsitzende die übrigen Wahlen durch.
11.11     Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt.
11.12     Jedes Mitglied wird in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die Wahl in den Vorstand setzt die Vollendung des 18.Lebensjahres und eine halbjährige Mitgliedschaft voraus.
11.13     Die Wahl von zwei Kassenprüfern, die kein Vorstandsamt innehaben dürfen, erfolgt für zwei Jahre, wobei jedes Jahr einer ausscheidet und ein neuer gewählt werden muss. Ihre Aufgaben sind die Prüfung der Rechtsbelege, des Kassenstandes und der Bericht an die Mitgliederversammlung.
11.14     Abwesende Mitglieder können bei Vorliegen ihrer schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
11.15     Die Abstimmung kann durch Zuruf oder schriftlich vorgenommen werden. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
11.16     Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
11.17     Beschlüsse über Abänderungen des Vereinszweckes oder der Auflösung des Vereins können nur mit Zustimmung von Vierfünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wirksam werden.
11.18     Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren, Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


12          Vorstand

12.01     Der Vorstand besteht aus:
12.01.1 dem 1. Vorsitzenden
12.01.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
12.01.3 dem Geschäftsführer
12.01.4 dem Sportwart
12.01.5 dem Jugendwart
12.01.6 dem (ersten) Beisitzer
12.01.7 dem (zweiten) Beisitzer

12.02     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
12.02.1  den Vorsitzenden
12.02.2  den stellvertretenden Vorsitzenden
12.02.3     den Geschäftsführer
vertreten.

Jeder einzelne ist allein zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.

12.03     Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
12.04     Der Vorstand übt als zweithöchstes Organ die geschäftsführende Leitung des Vereins aus und regelt seine Tätigkeit nach seiner Geschäftsordnung.
12.05     Die Vorstandsmitglieder sowie alle übrigen Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.
12.06     Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt
a) in dringenden Fällen über etwa erforderliche Geldmittel selbstständig zu verfügen.
b) laufende Ausgaben für die Geschäftsführung zu bewilligen
12.07     Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
12.08     Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte kann der Vorstand  notwendige haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter anstellen. Hauptamtliche Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Des Weiteren können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder im Rahmen „geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse“ angestellt und vergütet werden.
12.09     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12.10     Der Geschäftsführer ist zuständig für die Führung der Vereinskasse. Er hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Vereinsfinanzen vorzulegen. Die Vereinskasse ist durch die Kassenprüfer zu prüfen. Der Geschäftsführer stellt zu Beginn jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf, der der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
12.11     Für besondere Aufgaben kann der Vorstand mit Zustimmung des Mitgliederversammlung bis zu zwei weitere Mitglieder mit Stimmrecht in den Vorstand berufen (erweiterter Vorstand).
12.12     Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung weitere Ausschüsse bilden, die den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
12.12.1 Die Ausschüsse haben beratende Funktion.
12.12.2     Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle    anzufertigen und dem Vorstand zur Kenntnis vorzulegen.


13          Jugend des Vereins

13.1      Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.


14          Kassenprüfung

14.1      Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.


15          Abteilungen

15.1      Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall gegründet. Ihnen obliegt die Durchführung des Sportbetriebs in ihrem Fachbereich. Sie gehören dem für sie zuständigen Fachverband des LSB an.
15.2      Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter, vertreten. Vor der Neuwahl eines Abteilungsleiters, dessen Mindestalter 18 Jahre sein muss, ist der Vorstand zu unterrichten.
15.3      Zur Abteilungsversammlung, die mindestens alle zwei Jahre stattfinden muss, ist spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Abteilungsversammlung einzuladen.
15.4      Dem Vorstand ist eine Mehrfertigung des Versammlungsprotokolls zuzuleiten.
15.5      Abteilungen dürfen Verpflichtungen nur eingehen für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Mittel. Für einzelne Rechtsgeschäfte ist die Vertretungsmacht der Abteilungsleiter beschränkt. Beträge bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vorstands.
15.6      Verträge, die ein Kredit- oder Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern, Übungsleitern sowie Mietverträge und sonstigen Leistungen können nur vom Vorstand rechtsverbindlich abgeschlossen werden.
15.7      Die Errichtung einer neuen Abteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
15.8      Der Vorstand des Vereins ist befugt, eine kommissarische Abteilungsleitung einzusetzen, wenn:

15.8.1    kein handlungsfähiger Abteilungsleiter vorhanden ist.
15.8.2    die Abteilung in grober Weise beharrlich gegen die Satzung verstößt.
15.8.3    Mit dieser Maßnahme verliert der bisherige Abteilungsleiter seine Befugnisse. Die Mitglieder sind vom Vorstand zu informieren.


16          Organisation

16.1      Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. (LSB). Er erkennt dessen Satzung und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Sport- und Disziplinarordnungen) sowie die der Fachverbände an.


17          Anfallberechtigung

17.1                Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
17.2      Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder.
17.3      Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
17.4  
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein "Initiative krebskranker Kinder Wuppertal e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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18          sonstige Bestimmungen

18.1      Die Mitglieder des Vereins sind gegen Sportunfälle bei der Sporthilfe e. V. pflichtversichert. Für den Verlust von Bargeld und Gegenständen jeglicher Art bei Vereinsveranstaltungen und Übungsstunden übernimmt der Verein keine Haftung.


19          Gültigkeit

19.1      Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.03.2018 mit sofortiger Wirkung genehmigt. Damit erlöschen alle früheren Satzungen.


1. Vorsitzender                                           Geschäftsführerin 
Peter Bobermin                                           Doris Lutz

Sportwart
Dirk Eckermann                                         Velbert-Neviges im März 2018

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